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Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Kleinoberfeld III“ – Satzungsbeschluss und Genehmigung

Der Gemeinderat der Gemeinde Kappel-Grafenhausen hat mit Beschluss vom 14.12.2020 den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Kleinoberfeld III“ als Satzung beschlossen. Mit Bescheid vom 22.12.2020 hat das Landratsamt Ortenaukreis den Bebauungsplan gem. § 10 BauGB genehmigt.

Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Kleinoberfeld III“ in Kraft.

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches betrifft die Flurstücke Nr. 2544, 2545, 2546, 2548, 2549, 2550, 2598, 2599, 2600, 2602, 2603, 2604, 2605, 2606, 2607, 2608, 2609, 2610, 2611, 2612, 2613, 2615, 2616, 2617, 2618, 2619, 2620, 2621, 2622, 2623, 2624, 2625, 2626, 2644, 2645, 2646, 2647, 2648, 2649, 2650, 2651, 2652, 2654, 2655, 2656, 2657, 2658, 2659, 2660, 2661, 2663, 2664, 2666, 2667, 2668, 2669, 2937, 2996, 2997, 2998, 2999, 3000, 3001, 3002, 3003, 3004, 3005, 3006, 3007, 3008, 3009, 3010, 3011, 3012, 3013/2, 3013/1 und 3014 sowie Teile der Flurstücke Nr. 2588, 2589, 2590 und 2591 in der Gemarkung Grafenhausen mit einer Fläche von ca. 10 ha.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem B-Plan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde im Rathaus Kappel, Rathausstraße 2, 77966 Kappel-Grafenhausen, Zimmer 12 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ist zudem auf der Homepage der Gemeinde abrufbar.

Hinweise:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
  2. Nach § 215 Abs. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Kappel-Grafenhausen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
  3. Hinweis 2 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
  4. Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gilt die Satzung – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.


Dies gilt nicht, wenn

a)    die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,

b)    der Bürgermeister den Beschlüssen nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. b geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.